Das
Notariatsinstrument enthält
Abschriften von drei Urkunden Würzburger Bischöfe, die nie im Original
aufgefunden wurden:
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1308 Februar 3, Würzburg
(U 3)
Bischof Gottfried III. von Würzburg erteilt dem Markt
Burgbernheim für erwiesene Treue ewige Privilegien: 6 Jahrmärkte
sollen gehalten werden am Sonntag Reminiscere, am St. Georgstag, am
St. Vitustag, an St. Maria u. Ib. Frauentag, an St. Michaelstag und
am 2. November. In der bischöflichen Kanzlei wurden zwei Urkunden
gefunden, wonach der Markt früher Schönburg geheißen, anno 755 habe
Bischof Burchard eine schöne burch ober dem Markt gebaut, die aber
804 von Graf zu Rothenburg zerstört worden. Graf Bernhard von
Rothenburg, Bischof, erbaute als Sühne zwei Wallkirchen, eine an die
Stelle der Burg mit 3 Türmen, St. Wolfgang genannt, die andere
außerhalb des Markts, St. Kunigund genannt. Seither hieß dieser
Markt nicht mehr Schönburg, sondern nach des Bischofs Namen
Burgbernheim. Weiter verleiht Gottfried dem Markt Halsgericht, Stock
und Kreuz, welches zuvor nach Uffenheim gehörte. Zu diesem
Halsgericht werden noch 13 Dörfer gelegt. —
Diese Privilegien bestätigen Bischof Albertus 1347 Dezember 4 (er
bestimmt die Strafbed die der Markt Bergel an die Burgbernheimer
Walkirchen zu St. Wolfgang und St. Kunigunden zu leisten hat)
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Bischof Gerhard 1396 August 10 und
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Bischof Johannes 1434 Mai 7.
Begl. Abschr.
durch
Notar Saher 1683 in U 31. Inser.
in einem gefälschten Notariatsinstrument des Notars J. Fr. Hetzel
vom 30. 8. 1601. Dieses gefälschte Not. Instr. im StAB, Bayreuth.
Ortsurk. 259. -
Regest und mod. Abschr. Zeillinger, Anhang S. 56 ff.
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Darauf folgt eine echte
Bestätigungsurkunde!
1602 September 8, Ansbach
(U 21)
Markgraf Georg Friedrich bestätigt, erneuert und verbessert die 1308
von Bischof Gottfried dem Markt Burgbernheim verliehene Markt- und
Gerichtsordnung. 5 Märkte: am Sonntag Reminiscere, am Ostermontag
(Roßmarkt), am Sonntag Exaudi, am Sonntag vor Bartholomä (Roß- und
Viehmarkt) und am Allerheiligentag.
Orig. Perg. Kanzleiausfertigung, anhäng. Siegel in
Holzkapsel (abgerissen)
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Folgende zwei Urkunden wurden laut
Gerichtsbucheintrag am 3. August 1611 in Burgbernheim aufgefunden:
1485 März 16, Cadolzburg
Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg bestätigt dem Markt
Burgbernheim als Landesfürst alle von Kaiser und Reich erhaltenen
Freiheiten und erteilt dem Markt eine umfangreiche Markt- und
Gerichtsordnung.
Angebliches Original im Hauptstaatsarchiv München. Nicht von Carl Adam
erfasst, da nicht im Stadtarchiv Burgbernheim.
Regest und
moderne Abschrift bei Zeillinger, Anhang S. 18 ff (22 Seiten!)
1486 Januar 8, Burgbernheim
(U 6)
Kurfürst Albrecht [Achilles] bekennt, daß die Priesterschaft zu Markt
Burkbern geklagt, daß die Untertanen und Bauernschaft zu Bürgel [Markt
Bergel] ihre Strafbet und Gült, so von Bischof Albert von Würzburg anno
1347 für die Kirchen St. Wolfgang und St. Kunigund zu geben verordnet
wurde, derzeit nicht reichen. Albrecht Achilles confirmiert die alten
Rechte und verordnet, daß bei Strafe von 100 Gulden in Gold die Gemeinde
Bürgel jährlich 2 Pfd. Wachs und 4 Fastenhennen an die Kirche und
Priesterschaft zu St. Wolfgang, der Kunigundenkirche aber 12 Pfd. Wachs, 2
Viertel Huhn oder 2 Pfg. dafür und eine halbe Mark Silber oder 5 Gulden
wegen ihres Ungehorsams zu ewiger Gültstraf erlegen solle. Nochmals wird
der markgräfl. Brief von 1485 für den Rat zu Markt Bern bestätigt, wonach
nach Kaiser Heinrichs Halsgericht und ander Freiheiten unverletzt soll
gelebt werden. Der Markgraf behält sich vor aus Bern eine Stadt oder
sonsten ein festes Haus dahin zu bauen.
Begl. Abschrift durch Notar
Pfister 1620 in U 23. Fälschung. Orig. der Fälschung im HStAM.,
Brandbg.-Bayreuth. Urk. 1486 I 8. -
Regest und mod.
Abschrift bei Zeillinger, Anhang S. 41 ff
(2 Seiten).
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Nachfolgende fünf Diplome
deutscher Kaiser und Könige wurden 1617 auf mysteriöse Weise in
Burgbernheim aufgefunden, sie sollen laut Begleitschreiben aus Windsheim
gekommen sein:
1128 Dezember 25, Würzburg (U 1)
Kaiser Lothar III. bestätigt Vogt,
Amtmeistern, Ratmannen und Gemeinschaft der Vogtei und Amt Burckbern,
„so anno 171 von Kaiser Marc Andontz [Aurel]
erbaut und Schönburg geheißen, welche derzeit Ulrich von Hohenlohe zu
Markt Uffenheim von Bischof Emmerich zu Würzburg zu Lehen trägt," ihren
Brief,
den sie von Kaiser Karl d. Gr. im Jahre 806 erkommen, „wonach sie
böse Leut, wo sie die gehaben können, mit Fessel und Band fangen, zu
urteilen und zu töten berechtigt sind." Sie haben Geleit von Bern
[=Burgbernheim] bis Rothenburg zur Torbruck. Als Wappen und Siegel
führen sie: zur rechten Seite ein halber schwarzer Adler mit Kopf, Leib
und Fuß, die andere Seite ein Turm oder Burg, weiß, oben mit viereckigen
Steinen, Burg und Adler aneinander hangend, unten an der Burg oder Turm
ein Bern [= Bär] eingehauen oder gemalt mit Farben gelb und schwarz
beiderseits, auf dem Helm und Krön ein halber Bär stehend. — Gegeben am
heiligen Christ Feiertag.
Begl. Abschrift durch Notar Pfister
1620, enthalten in U 23.
Fälschung durch Sixtus Halbmayer, Orig. der Fälschung im HStAM.,
Kaiserselekt 886. -
Regest und moderne Abschrift bei Zeillinger, Die Burgbernheimer
Fälschungen, Anhang S. l ff (4 Seiten).
1198 Februar 2, Nürnberg
(U 2)
Kaiser Heinrich VI. bestätigt die von Kaiser Karl anno 806 und von
Kaiser Lothar 1128 der Reichsvogtei Burkbern verliehenen Privilegien, u.
a. hohe Gerichtsbarkeit und Verbot für Juden, die Vogtei zu betreten.
Kaiser Heinrich behält sich vor, aus der Vogtei Bern [Burgbernheim] eine
Stadt zu bauen oder sich eine Burg an den Schönberg zu setzen und diesen
zu befestigen. — Geben an unser lieben Frauen und Mutter Gottes
Lichtfeiertag.
Unbegl. Abschr. des 17. Jahrh., Pap., 6
Seiten. Fälschung. Orig. der Fälschung im HStAM., Kaiserselekt 901. -
Regest und moderne
Abschrift Zeillinger, Anhang S. 5 ff
(3 Seiten).
1320 Oktober 28, Nürnberg
(U 4)
König Ludwig [der Bayer] bestätigt auf Bitten des Zehentvogts Martin
Beckhemer, des Ratsschreibers Ludwig Mülding und Bürgermeisters Hans
Bibelridt der Reichsvogtei Burckbern ihre vom heiligen Reich vor
etzlichen hundert Jahren gegebenen Freiheiten und beseitigt alle in der
Zwischenzeit aus Unkenntnis ihrer Freiheiten erteilten Privilegien.
Wegen dieser Freiheiten wurde Burgbernheim von Rothenburg und Windsheim
mit Feindschaft und Kränkung überzogen. Ihr auf der Straße unter der St.
Kunigundenkirche gestandenes Hochgericht wurde 1269 niedergehauen und
ihre Briefe von den Windsheimern geraubt, die sie erst 1308 durch sonder
Leut erhalten haben. Denen zu Markt Bern werden deshalb ihre Freiheiten
bestätigt und sie darin geschützt bei 40 Mark lotigs Geld Strafe, so
dagegen handelt. — Zeugen: Rudolf, Herzog zu Sachsen, Magnus, Herzog zu
Braunschweig und Heinrich, Landgraf zu Hessen. — Geben an Sanct Simons
und Judaetag.
Inseriert in U 23. Fälschung. Orig. d.
Fälschung im HStAM., Kaiser Ludwig-Selekt 196. -
Regest und
mod. Abschr. bei Zeillinger, Anhang S. 8 ff (3
Seiten)
1347 November 24, Nürnberg (U
5)
Kaiser Karl IV. bestätigt auf Bitten des Blutvogts, Bürgermeister
und Rat der Reichsvogtei Burkbern ihre von Kaiser Karl d. Gr. 806, König
Lothar 1128, Kaiser Heinrich VI. 1198, König Ludwig 1320 erhaltenen
Freiheiten, insbesondere die hohe Gerichtsbarkeit, ein Wappen, kleines und
großes Siegel zu führen mit des heil. Reichs schwarzen halben Adler und
einer viereckigen Burg oder Turm im Schild, der Helm blau, darauf eine
Krone, in derselben empor ein halber Bär und unten an der Burg ein Bär in
gelb und schwarz. Bestätigt wird ferner der Kirchenschutz zu Schwebheim,
Höfen, Gallmersgarten, Hochbach und Bergtshofen, 6 Märkte: am Montag nach
trium regum, am Sonntag Reminiscere, am St. Georgenstag, am St.
Ulrichstag, am Sonntag vor St. Bartholomä und auf Allerheiligen zudem
Wochenmärkte Montags und Freitags mit freioffenen Feilschaften. Wenn ein
Verfolgter an die Torbrücke der Kirchenpropstei St. Johannis kommt, hat er
3 Jahre lang in Bern Geleit und Sicherheit, deshalb soll auch oberhalb
dieser Torbrücke des Reichs zweiköpfiger schwarzer Adler mit einer Krone
und darüber ein Schwert mit einer Waage gemalen oder in Stein eingehauen
werden. — Samstag nach Sanct Elisabethen Tag.
Begl. Abschrift in U 23. Fälschung.
Orig. d. Fälschung im HStAM., Brandenbg.-Bayreuth. Urk. 1347 XI 24. -
Regest und mod. Abschr.
bei Zeillinger, Anhang S. 11 ff
(7 Seiten).
1487
Juni 10, Nürnberg (U 9)
Kaiser Maximilian I. bestätigt dem Fraischvogt, Bürgermeister und
Rat des Marktamtes Burkbern die von seinen Vorgängern und dem Kurfürsten
Albrecht Achilles von Brandenburg verliehenen Rechte.
Inser. in U 23. Fälschung. Orig. d. Fälschung im StAB, Bayreuth.
Ortsurkunden 258. —
Regest und mod.
Abschr. bei Zeillinger, Anhang S. 43 ff (10 Seiten).
Obige Urkunde Maximilians wurde 1623 auf
Veranlassung Markgraf Christians in Wien vorgelegt und führte zur
Bestätigung der Burgbernheimer Privilegien durch Kaiser Ferdinand II.
(U25):
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Es folgen drei (echte)
Bestätigungsurkunden der Privilegien
1623 November 14, Wien
( U 25)
Ferdinand II.
röm. Kaiser, konfirmiert auf Bitten des Markgraf Christian zu
Brandenburg die Privilegien und Freiheiten, die König Maximilian unterm
10. Juni 1487 dem Fraischvogt, Bürgermeister und Rat des Marktamts
Burckbern verliehen hat. Es wird bestätigt, daß Burckbern von den
Kaisern und Königen mit sonder Freiheiten begabt worden. Dem König
Maximilian wurden damals die kaiserlichen und königlichen Briefe
vorgelegt, darunter 3 mit anhangenden Siegeln. Maximilian bestätigte und
erlaubte, daß Burgbernheim das Hochgericht, wie es seit hundert Jahren
hergebracht, auf der Windsheimer Fahrstraße wieder aufrichtet. Es soll
auch die Blutvogtei Bern mit 4 Personen, dazu Richter und Schreiber, so
oft es not tue, Gericht sitzen, Bluturteil sprechen. — Wenn ein
Bürgerssohn 18 Jahre alt ist, hat er seine Bürgerpflicht zu leisten. —
Der Weiler Hochbach, der für sich den Hirtenstab hatte, durfte nach
einem Privileg Markgraf Albrechts in Burgbernheimer Markung keine Felder
über eine bestimmte Zahl kaufen, dafür mußte Burgbernheim jährlich an
den Markgrafen 4 Weinfuhren liefern. Da Hochbach aber solches nicht
gehalten, haben diese in Zukunft 1 Weinfuhr zu übernehmen. — Ferner
werden die Rechte aus einem Vertragsbrief über den Schaftrieb zum
Hilpertshof erneuert, den Burgbernheim pfandweise bekam. Bestätigt wird
eine Urkunde des Hans Rieter zu Nürnberg, nach der die Rieter die Kirche
St. Johannis in Marktbern baulich zu unterhalten haben. Dem Markt B.
wird gestattet, von St. Walburgistag, den 1. Mai bis auf St. Innozenz,
dann vom Sonntag vor St. Michaelis bis auf Maximilianstag [12. Okt.] 14
Tag aneinander eine Meß aller Kaufmannsschätz und Vieh zu halten und
dies soll man zum Gedenken Maximiliansmeß oder -Markt heißen. Am Tag vor
und nach der Meß sollen alle Glocken dreimal ein- und ausläuten als eine
königliche und kaiserliche Freiheit.
Inser. in Not.
Instr. v. 8. 9. 1624 (U 26)
1715
November 6, Bayreuth (U
34, U 35)
Markgraf Georg Wilhelm erneuert die Privilegien für den Markt
Burgbernheim. Es werden aus landesfürstlicher Gewalt und Hoheit solche
ihre Privilegien insgesamt und insonderheit auch wegen Anstellung
ordentlicher Ratstage und Concurrenz des Gerichtsschreibers, wie auch
Bürgermeister und Rat zu allen gerichtlichen Handlungen sine
distinctione mit dem Anhang erneuert und confirmiert, daß der
Marktflecken Burgbernheim künftig 2 dreitätige Viehmärkte zu Walburgis
und Allerheiligen nebst den ordentlichen Wochenmärkten halten soll, das
Asylrecht ist wieder in Übung zu bringen, die dermaligen Juden ad dies
vitae zwar bleiben, neue Juden sich aber nicht mehr ansässig machen
dürfen; von den Strafgeldern erhält der Rat 1/3, der Markgraf 2/3; bei
Ansässigmachung wird das verlangte Vermögen auf 400 Gulden herabgesetzt;
das Jagdrecht für Amtsschultheiß und Gerichtsschreiber an der Grenze
wird gänzlich abgeschlagen.
Orig. Perg.
Kanzleiausf., S fehlt; dabei unbegl. Abschr. auf Pap., 11 beschr. Seiten.
1802 März 15, Berlin (U 53)
König Friedrich Wilhelm von Preußen bestätigt die
Fleckensprivilegien des Marktes Burgbernheim, u. a. die dem Orte seit den
ältesten Zeiten verliehene Stadtgerechtigkeit. Jahrmessen, Vieh- und
Wochenmärkte sollen ferner gelassen werden, wenn nicht die Veränderung der
Zeitumstände eine andere Modifikation erforderlich macht; die Rechte
werden bestätigt: ein
eigenes Rathaus zu haben, die Ratsglieder nach der hergebrachten Form zu
wählen, Ratsversammlungen zu halten, ein eigenes Fleckens-Wappen zu
führen. Als Bürger kann nur aufgenommen werden, der ein Vermögen von 400
Gulden nachweisen kann; von den Wildbadstrafen gehört 1/3 dem Rat,
uneingeschränktes Eigentum an der Gemeindewaldung, auf dem Hilpertshof und
auf den Gülthöfen zu Ermetzhofen, Galmersgarten und Neuenherberg; dagegen
machen es die Zeitumstände notwendig die übrigen dem Marktflecken im
grauen Altertum verliehenen Privilegien zum Teil gänzlich aufzuheben oder
einzuschränken. Aufgehoben werden: Einquartierungsfreiheit,
Gerichtsbarkeit (dem Bürgerrat verbleibt aber die Aburteilung kleiner
Polizeivergehen), Bestrafung der Waldfrevel geht auf die Forstämter über,
Asylrecht wird aufgehoben.
Orig.
Pap., eigenh. Unterschr., aufgedr. Pap. S.
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